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SK2 2013 33

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

Graubünden · 2013-12-19 · Deutsch GR
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Hausdurchsuchung und Beschlagnahme | Beschwerde gegen StA, Andere Untersuchungsmassnahme

Sachverhalt

A. Am 16. Juli 2012 stellte Y._____ bei der Kantonspolizei Graubünden gegen X._____ Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Sachentziehung. In seiner Begründung führte er aus, dass X._____, von welcher er mittlerweile geschieden sei, seit mehr als einem Jahr diverse persönliche Gegen-stände sowie ein Fahr- zeug von ihm auf ihrem Grundstück zurückbehalte. Zwischenzeitlich habe X._____ das betreffende Fahrzeug mit seinen persönlichen Effekten zwar auf ei- nem Parkplatz abgestellt, so dass er diese habe abholen können. Allerdings wür- den mehrere Sachen fehlen oder seien beschädigt; sein Fahrzeug sei ebenfalls demoliert und teils „ausgeschlachtet“. B. Am 9. Oktober 2012 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen X._____ wegen Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB etc. Mit Parteimitteilung vom 10. April 2013 teilte die Staatsanwaltschaft Graubün- den den Beteiligten den Abschluss der Strafuntersuchung mit und stellte aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse den Erlass einer Einstellungsverfü- gung in Aussicht. C. Innert erstreckter Frist liess Y._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Benz, am 10. Mai 2013 zuhanden der Staatsanwaltschaft Graubünden seine Stellungnahme zur vorerwähnten Parteimitteilung einreichen. Darin bean- tragte er zum einen die Durchführung eines Augenscheins bzw. einer Hausdurch- suchung im Wohnhaus der angeschuldigten Person in O.1_____; zum anderen seien die mit der Stellungnahme eingereichten Urkunden Nrn. 1-14 zu den Straf- akten zu nehmen. D. Am 26. Juni 2013 führte die Kantonspolizei Graubünden bei X._____ eine Hausdurchsuchung durch, in deren Rahmen diverse Gegenstände gemäss ent- sprechender Liste sichergestellt wurden. Dieser Hausdurchsuchung lag der am

23. Mai 2013 von der Staatsanwaltschaft Graubünden erlassene Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl zugrunde. E. Gegen diesen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsan- waltschaft Graubünden liess X._____ mit Eingabe vom 8. Juli 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei sie das folgende Rechtsbe- gehren stellte:

Seite 3 — 15 „1. Es sei festzustellen, dass die Hausdurchsuchung vom 26. Juni 2013 bei der Beschwerdeführerin gemäss dem Durchsuchungs- und Be- schlagnahmebefehl vom 23. Mai 2013 widerrechtlich erfolgt ist. 2. Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 23. Mai 2013 sei aufzuheben und die bei der Beschwerdeführerin sichergestellten Ge- genstände gemäss dem Sicherstellungsrapport Nr. _____ vom 26. Juni 2013 seien dieser zurückzugeben. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ In der Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass kein zivilrechtli- cher Anspruch des Antragstellers auf die beschlagnahmten Gegenstände bestehe bzw. der Eigentumsanspruch des Strafantragstellers nicht belegt sei und daher sowohl die durchgeführte Hausdurchsuchung als auch die Beschlagnahme wider- rechtlich gewesen seien. Da im vorliegenden Fall Aussage gegen Aussage stehe, reiche allein die Behauptung des Antragstellers für einen hinreichenden Tatver- dacht nicht aus. Zudem hätte unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit mit ei- nem einfachen Herausgabebefehl zuhanden der Beschwerdeführerin eine mildere Massnahme als die angeordnete Hausdurchsuchung zur Verfügung gestanden. Auch im Hinblick darauf, dass der Wert der sichergestellten, gebrauchten Gegen- stände kein ideeller, sondern nur ein wirtschaftlicher sei, welcher schätzungsweise nicht über Fr. 300.-- liegen dürfte, müsse die Proportionalität der fraglichen Haus- durchsuchung, welche einen nicht unerheblichen Grundrechtseingriff darstelle, verneint werden. Am 16. Juli 2013 wurden dem Kantonsgericht mit einem als Nachtrag zur straf- rechtlichen Beschwerde bezeichneten Schreiben einige Urkunden nachgereicht, welche das Eigentum von X._____ oder ihren Angehörigen und/oder Mitbewohner an einigen der sichergestellten Gegenständen belegen sollen. F. Mit Stellungnahme vom 31. Juli 2013 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden unter Hinweis auf die Akten, auf die Beschwerde sei nicht einzutre- ten, eventualiter sei sie abzuweisen. Der Nichteintretensantrag wurde damit be- gründet, dass der Beschwerdeführerin bezüglich des Hausdurchsuchungsbefehls bzw. der erfolgten Hausdurchsuchung das Rechtsschutzinteresse und damit die Rechtsmittellegitimation fehle. Ebenso wenig sei auf die Rüge gegen die Sicher- stellung von Gegenständen einzutreten, da die (blosse) Sicherstellung von Ge- genständen der späteren Durchsuchung und allfälligen Beschlagnahme durch die Strafverfolgungsbehörden diene und sie keine mittels Beschwerde anfechtbare Massnahme darstelle. Doch selbst bei Bejahung eines geschützten Rechtsschut- zinteresses wäre die Beschwerde abzuweisen. Gestützt auf die polizeilichen Er-

Seite 4 — 15 mittlungen habe nämlich der hinreichende Tatverdacht bestanden, dass die per- sönlichen Gegenstände von Y._____ bei der Beschuldigten aufzufinden seien. Zudem erscheine es angesichts des beschriebenen Tatverdachts plausibel, dass bei einer der Hausdurchsuchung und der Beschlagnahme vorangehenden He- rausgabeaufforderung die Gefahr bestanden hätte, dass die zu beschlagnahmen- den Gegenstände beiseite geschafft beziehungsweise alle endgültig entsorgt wor- den wären. Somit müsse auch die Beweisrelevanz als gegeben erachtet werden. G. Mit innert erstreckter Frist eingereichter Stellungnahme vom 4. Oktober 2013 stellte auch Y._____ Antrag auf Abweisung der Beschwerde, sofern über- haupt darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung wurde in erster Linie auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen, welchen sich Y._____ in je- der Hinsicht anschloss. Aufgrund des massgeblichen Sachverhalts sei ein hinrei- chender Tatverdacht wegen Sachentziehung, Sachbeschädigung und Nötigung gegeben. Eine mildere Massnahme als die angeordnete Zwangsmassnahme sei aufgrund der zahlreichen und lang andauernden Bemühungen seinerseits nicht (mehr) angezeigt gewesen, zumal sich die Beschwerdeführerin stets geweigert habe, für eine ordnungsgemässe Übergabe des Eigentums an ihn besorgt zu sein. Auf die weitergehenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen und Verfah- renshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstraf- behörden Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden als Beschwerdeinstanz ergibt sich im vorliegenden Fall, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsge- richtsverordnung (KGV; BR 173.110). b. Fraglich ist, ob die vorliegende Beschwerde eine Verfahrenshandlung der Polizei oder eine solche der Staatsanwaltschaft zum Beschwerdegegenstand hat. Grundsätzlich fallen unter Verfahrenshandlungen der Polizei nur solche, die sie in

Seite 5 — 15 eigener Kompetenz anordnet. Führt sie jedoch allein entsprechende Aufträge der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts aus, sind deren Anordnungen anfechtbar, es sei denn, es werde nur die Art und Weise der Ausführungen angefochten (Ni- klaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 5 zu Art. 393 StPO; im gleichen Sinne Jeremy Stephenson/Gilbert Thiriet, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 9 zu Art. 393 StPO; Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO], Zürich 2010, N 14 zu Art. 393 StPO). Im vorliegenden Fall beruhen die Handlungen der Polizeibeamten auf einem Ermittlungsauftrag gemäss Art. 312 StPO (act. 1.6) sowie einem Durchsuchungs- und Beschlagnah- mebefehl gemäss Art. 241 ff. StPO (act. 1.7) der Staatsanwaltschaft Graubünden. Anfechtungsgegenstand bilden somit primär diese Anordnungen. Aus der Be- schwerde ist denn auch zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin vorab diese Anordnungen als unverhältnismässig erachtet, obschon ihres Erachtens auch in Bezug auf die Ausführung der Hausdurchsuchung an sich, welcher Y._____ trotz Kenntnis der Staatsanwaltschaft von dem angespannten Verhältnis zwischen den Parteien habe beiwohnen und in ihrem Haus willkürlich Gegenstände zur Be- schlagnahme habe bestimmen dürfen, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt worden sein soll (vgl. Nachtrag zur strafrechtlichen Beschwerde vom 16. Juli 2013, act. A.2, S. 2 f.). Die Anwesenheit von Y._____ sowie seines Rechtsver- treters wurde denn auch durch die Staatsanwaltschaft mit Ermittlungsauftrag vom

23. Mai 2013 angeordnet (act. 1.6). Der Gegenstand des vorliegenden Beschwer- deverfahrens bildende Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsan- waltschaft Graubünden wurde am 23. Mai 2013 erlassen (act. 1.7) und der Be- schwerdeführerin anlässlich der Durchführung der Hausdurchsuchung sowie der Beschlagnahme am 26. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht (act. 1.10). Die Be- schwerde wurde mit Eingabe vom 8. Juli 2013 somit innert Frist eingereicht. 2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden vertritt unter Berufung auf den Be- schluss des Obergerichts des Kantons Zürich UH120210 vom 11. Juli 2012 die Auffassung, dass auf die Beschwerde bezüglich des Hausdurchsuchungsbefehls bzw. der erfolgten Hausdurchsuchung nicht einzutreten sei, da der Beschwerde- führerin das Rechtsschutzinteresse und damit die Rechtsmittellegitimation fehle. Ebenso wenig sei auf die Rüge gegen die Sicherstellung von Gegenständen ein- zutreten, da die (blosse) Sicherstellung von Gegenständen der späteren Durchsu- chung und allfälligen Beschlagnahme durch die Strafverfolgungsbehörden diene und sie keine mittels Beschwerde anfechtbare Massnahme darstelle (act. A.3, S.

Seite 6 — 15 3). Demgegenüber hält die Beschwerdeführerin dafür, dass sie zur vorliegenden Beschwerde sehr wohl legitimiert sei, und zwar aufgrund eines aktuellen prakti- schen Interesses betreffend der Beschlagnahme und eines virtuellen hinsichtlich der Hausdurchsuchung (Beschwerde, act. A.1, S. 3). Dem kann nur teilweise ge- folgt werden. a. Zur Erhebung einer Beschwerde ist grundsätzlich nur legitimiert, wer ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat die Haus- durchsuchung bereits stattgefunden. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt, ist ihr rechtlich geschütztes Interesse demnach aktuell nicht mehr gegeben, da die Zwangsmassnahme bereits erfolgt ist und naturgemäss nachträglich nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden kann (Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.69 vom 27. Dezember 2010, E. 2.3.1; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2012 42 vom

13. Juni 2012, E. 2.2; vgl. auch Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 11 57 vom 16. August 2011, E. 1.5). Das aktuelle praktische Interesse ist ausnahmsweise dann nicht erforderlich, wenn sich die aufgeworfenen Fragen un- ter gleichen oder ähnlichen Umständen erneut stellen können, wenn an deren Be- antwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und wenn die betreffenden Rügen im Fall des Nichteintretens auf die Beschwerde kaum je rechtzeitig überprüfbar wären (vgl. dazu BGE 138 II 42 E. 1.3 S. 45 mit Hinweis auf BGE 131 II 670 E. 1.2 S. 674; BGE 125 I 394 E. 4.b S. 397). Diese Voraussetzungen hat die Bundesgerichtspraxis ausnahmswei- se bei Beschwerden im Zusammenhang mit politischen Kundgebungen und ande- ren Grossveranstaltungen als erfüllt erachtet. Hierbei ging es vor allem um polizei- liche Anhaltungen im Sinne von Art. 215 StPO und zwar in Fällen, in denen gegen die Betroffenen kein Strafverfahren eröffnet wurde oder dieses zum Zeitpunkt der Beschwerde vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz bereits abgeschlossen war. Solche Konstellationen werfen Grundsatzfragen zur Rechtmässigkeit polizeilicher Zwangsausübung auf, welche sich für die Öffentlichkeit jederzeit in ähnlicher Wei- se stellen können und – wenn nicht zum gegebenen Zeitpunkt – gerichtlich nie rechtzeitig beantwortet werden könnten. Im vorliegenden Fall beanstandet die Be- schwerdeführerin demgegenüber eine Hausdurchsuchung im Sinne von Art. 244 f. StPO. In dieser Situation stellen sich entgegen den Vorbringen der Beschwerde- führerin keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die einer sofortigen gericht- lichen Überprüfung bedürften. So setzt die Anordnung einer Hausdurchsuchung einen hinreichenden Tatverdacht gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO voraus, womit

Seite 7 — 15 sie sich nicht gegen beliebige Personen richtet. Die entsprechenden Verdachts- momente müssen vielmehr für jeden Betroffenen im Einzelnen erfüllt sein. Bei der Rechtmässigkeit dieser Zwangsmassnahme steht der hinreichende Straftatvorwurf und dessen rechtliche Zuordnung im Einzelfall im Vordergrund. Die Anordnung einer Hausdurchsuchung wirft daher in aller Regel keine Fragen auf, für deren Be- antwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung für eine Vielzahl Betroffener ein öffentliches Interesse besteht. Die allgemeinen Voraussetzungen für solche Zwangsmassnahmen sind zwar immer wieder zu prüfen, aber in jedem Einzelfall anders gelagert. Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere, dass im vorliegenden Fall kein hinreichender Tatverdacht vorgelegen habe, eine mildere Massnahme zur Verfügung gestanden hätte und die durchgeführte Hausdurchsuchung unver- hältnismässig gewesen sei. Aus diesen Vorbringen sind keine Fragen von hinrei- chendem öffentlichen Interesse ersichtlich, welche eine grundsätzliche Behand- lung im jetzigen Verfahrensstadium rechtfertigen würden (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012, E. 2.3.3 = Pra 2012 Nr. 134). Ist somit kein Fall gegeben, in dem ausnahmsweise vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses abgesehen werden kann, bleibt aufgrund der durch Art. 29a BV gewährleisteten Rechtsweggarantie zu prüfen, ob die Recht- mässigkeit der Zwangsmassnahme in einem anderen Verfahren überprüft werden kann (vgl. Marion Spori, Vereinbarkeit des Erfordernisses des aktuellen schutz- würdigen Interesses mit der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und dem Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 31 EMRK, in: AJP 2008, S. 151 f.). Zu- mindest für Beschuldigte, gegenüber denen eine Zwangsmassnahme rechtswidrig angewandt wurde, wird die Rechtsweggarantie durch Art. 431 Abs. 1 StPO ge- wahrt, der auch ohne einen Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung die Mög- lichkeit einer Entschädigung und Genugtuung vorsieht (vgl. zum Ganzen Be- schluss des Obergerichts des Kantons Zürich UH120210 vom 11. Juli 2012, E. 4 mit weiteren Hinweisen). Für die Beschwerdeführerin besteht mithin die Möglich- keit, die Rechtmässigkeit der gerügten und bereits durchgeführten Hausdurchsu- chung in einem Verfahren nach Art. 431 StPO überprüfen beziehungsweise deren allfällige Widerrechtlichkeit feststellen zu lassen. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde bezüglich der angeordneten Hausdurchsuchung (Ziffer 1 und Ziffer 2 erster Teilsatz des Rechtsbegehrens) somit nicht einzutreten, da der Beschwerde- führerin hierfür das Rechtsschutzinteresse und damit die Rechtsmittellegitimation fehlt. b. Anders verhält es sich hingegen in Bezug auf das Rechtsbegehren der Be- schwerdeführerin, gemäss welchem ihr die anlässlich der Hausdurchsuchung si-

Seite 8 — 15 chergestellten Gegenstände zurückzugeben seien (Ziffer 2 zweiter Teilsatz des Rechtsbegehrens). Soweit die Beschuldigte nämlich eine rechtlich geschützte Be- ziehung zu den beschlagnahmten Objekten geltend macht, ist sie zur Beschwer- deerhebung legitimiert (vgl. Stefan Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnah- me, Zürich 2011, S. 374). Der Beschwerdeführerin sind die entsprechenden Ge- genstände aufgrund der erfolgten Beschlagnahme nach wie vor entzogen, wo- durch sie als Besitzerin im Sinne von Art. 919 ff. ZGB unmittelbar in ihren Rechten betroffen und demgemäss ohne weiteres dazu legitimiert ist, das Rechtsmittel der Beschwerde zu ergreifen (vgl. Heimgartner, a.a.O., S. 368). Daran ändert auch der unter den Parteien umstrittene Eigentumsanspruch an den betreffenden Ge- genständen nichts. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft Graubünden, wo- nach auf die gerügte Sicherstellung von Gegenständen ebenfalls nicht einzutreten sei, da die (blosse) Sicherstellung von Gegenständen der späteren Durchsuchung und allfälligen Beschlagnahme durch die Strafverfolgungsbehörden diene und sie keine mittels Beschwerde anfechtbare Massnahme darstelle (act. A.3, S. 3), ver- mag nicht zu überzeugen. Die Staatsanwaltschaft stützt sich in ihrer Vernehmlas- sung denn auch ohne weitere Begründung auf die Erwägungen des Obergerichts des Kantons Zürich, welches sich seinerseits mit einem Hinweis auf eigene unpu- blizierte Beschlüsse begnügt, ohne die darin enthaltene Begründung auch nur an- satzweise wiederzugeben (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UH 120210 vom 11. Juli 2012, E. 4). Angesichts dessen, dass die Beschwerdefüh- rerin vorliegend eine rechtlich geschützte Beziehung zu den beschlagnahmten Gegenständen geltend macht beziehungsweise die Eigentümerstellung für sich in Anspruch nimmt und ihr die besagten Gegenstände aufgrund der durchgeführten Beschlagnahme nach wie vor vorenthalten werden, ist sie zweifelsohne zur Be- schwerdeerhebung legitimiert, weshalb der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht zu folgen ist. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde somit einzutreten. 3. Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Mit der Beschwerde können alle Mängel der angefochtenen Verfügung oder Verfahrenshandlung gel- tend gemacht werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist damit ein um- fassendes ordentliches Rechtsmittel. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. Stephenson/Thiriet, a.a.O., N 15 zu Art. 393 StPO).

Seite 9 — 15 4.a. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden die Anordnung der Beschlagnahme im angefochtenen Durchsuchungs- und Be- schlagnahmebefehl auf Art. 263 Abs. 1 lit. a, b und d StPO gestützt hat (act. 1.7), in ihrer Vernehmlassung dagegen die Beschlagnahmevoraussetzungen von Art. 263 Abs. 1 lit. a und c StPO heranzieht (act. A.3, S. 4). Art. 263 Abs. 1 StPO sieht in lit. b und d vor, dass Gegenstände und Vermögenswerte beschlagahmt werden können, wenn diese voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b) oder wenn diese einzuziehen sind (lit. d). Da diese beiden Voraussetzungen im konkreten Fall offensichtlich nicht gegeben sind, ist davon auszugehen, dass der Staatsan- waltschaft Graubünden diesbezüglich in der Ausfertigung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls ein redaktioneller Fehler unterlaufen ist, der für das vorliegende Verfahren allerdings ohne Folgen bleibt, zumal sich die Beschlag- nahme – wie noch darzulegen ist – vorliegend bereits gestützt auf den in der an- gefochtenen Verfügung erwähnten Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO als gerechtfertigt erweist. Überdies befasst sich die Beschwerdeführererin in ihrer Begründung ein- zig mit den allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung von Zwangsmass- nahmen gemäss Art. 197 StPO, ohne auf die konkreten Beschlagnahmegründe nach Art. 263 StPO überhaupt einzugehen beziehungsweise deren Rechtmässig- keit zu rügen. Massgebend für die erfolgte Beschlagnahme sind vorliegend somit die Art. 263 Abs. 1 lit. a und c StPO. b. Nach Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO kann eine Beschlagnahme vorgenommen werden, wenn Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Eine künftige Verwendung als Beweismittel kann angenommen werden, wenn konkrete Hinweise bestehen, dass die betreffenden Objekte unter Umständen etwas zur Aufklärung des inkriminierten Sachverhalts oder der Hinter- gründe der Tat beitragen könnten. Es bedarf dazu objektiver Anhaltspunkte, die eine direkte oder indirekte Verbindung zwischen dem zu beschlagnahmenden Ob- jekt und der Straftat als wahrscheinlich erscheinen lassen (Heimgartner, a.a.O., S. 131 f.). Die Beweismittelbeschlagnahme dient dazu, die im Rahmen des Strafpro- zesses notwendigen Abklärungen in tatsächlicher Hinsicht zu treffen und somit den Sachverhalt als Grundlage für die Anwendung des materiellen Strafrechts festzustellen. Mit der Beweismittelbeschlagnahme werden mithin jene sachlichen Beweismittel provisorisch sichergestellt, die der Erforschung der materiellen Wahrheit als primärem Ziel des Strafprozesses dienen könnten (Heimgartner, a.a.O., S. 73). Ferner ist die Vornahme einer Beschlagnahme zulässig, wenn die betreffenden Gegenstände dem Geschädigten zurückzugeben sind (Art. 263 Abs.

Seite 10 — 15 1 lit. c StPO). Die Rückgabebeschlagnahme (sog. Restitutionsbeschlagnahme) bezweckt die vorläufige Sicherstellung von Sachen und Vermögenswerten im Hin- blick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und dient somit der Verwirklichung des materiellen Rechts auf Restitution gemäss Art. 70 Abs. 1 in fine StGB (Heimgartner, a.a.O., S. 77). 5. Die Anordnung der vorliegend zur Beurteilung stehenden Zwangsmass- nahmen richtet sich nach den Grundsätzen von Art. 196 ff. StPO. Gemäss Art. 197 StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vor- gesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Abs. 1). Zur Anordnung derartiger Zwangsmassnahmen befugt ist unter anderem die Staatsanwaltschaft (Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO). a. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, es liege kein hinreichen- der Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO vor. Im konkreten Fall stehe Aussage gegen Aussage, weshalb allein die Behauptung des Strafantrags- tellers für einen hinreichenden Tatverdacht nicht ausreiche. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführe- rin Y._____ über ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 29. September 2011 eine Frist bis zum 5. November 2011 gesetzt hat, um sowohl sein Auto als auch seine persönlichen Gegenstände im Haus abzuholen bzw. abholen zu lassen, an- dernfalls deren Entsorgung in Auftrag gegeben werde (act. 3.6). In der Folge liess Y._____ der Beschwerdeführerin sowie deren Rechtsvertreter am 29. Oktober 2011 (vgl. das Schreiben von Y._____ vom 8. November 2011, act. 1.5 Beilage 1) eine Inventarliste seiner ihm gehörenden Gegenstände (act. 3.8) zukommen. Gleichzeitig hielt er darin fest, dass er die in der Liste aufgeführten Gegenstände – Dokumente, Kleidung, Werkzeuge, Musikinstrumente etc. – schon in dieser Win- tersaison dringendst benötige, und forderte die Beschwerdeführerin zum wieder- holten Male auf, ihm einen sachlichen, zeitgerechten und realistischen Lösungs- vorschlag in Bezug auf die Übergabe der betreffenden Gegen-stände zu unterbrei- ten. In ihrem darauf folgenden Schreiben vom 14. November 2011 bestritt die Be- schwerdeführerin zwar, dass alle aufgelisteten Gegenstände Y._____ gehörten, erklärte sich jedoch bereit, nach Begleichung der ihr zustehenden Darlehensforde- rung „1 zu 1 zu tauschen“. Im Weiteren behielt sie sich vor, „restlos alles zu ent- sorgen“, sollte sie von Y._____ bis Ende des Monats keinen angemessenen Vor- schlag erhalten (act. 1.5 Beilage 2). Rechtsanwalt Dr. iur. Gian Lüthi äusserte sich

Seite 11 — 15 in seinem Schreiben vom 3. Februar 2012 sodann dahingehend, dass seine Man- dantin bereit sei, Y._____ diese Unmengen von Gegenständen zu übergeben, wobei er die Bedingung stellte, dass eine solche Übergabe nur in Anwesenheit von weiteren Personen vorgenommen werden könne (act. 1.5 Beilage 8). Anläss- lich der polizeilichen Einvernahme vom 6. August 2012 gab die Beschwerdeführe- rin alsdann zu Protokoll, sie sei damit einverstanden gewesen, als Y._____ ihr mitgeteilt habe, dass er seine persönlichen Gegenstände abholen möchte. Nach- dem allerdings ein an Y._____ gerichtetes Schreiben von diesem weder schriftlich noch mündlich innerhalb der vorgeschriebenen Frist beantwortet worden sei, habe sie viele seiner Gegenstände entsorgt; bis zum Ablauf dieser Frist habe sie jedoch alle Gegenstände bei sich aufbewahrt (act. 3.13, S. 1 f.). Somit hat die Beschwer- deführerin entgegen ihrer Darstellung in der Beschwerdeschrift, wonach sie stets verneint habe, persönliche Gegenstände von Y._____ zu besitzen, im Rahmen der Ermittlungen gleich mehrmals – sowohl schriftlich als auch anlässlich der poli- zeilichen Einvernahme mündlich – bestätigt, dass sich nach wie vor persönliche Gegenstände ihres Ex-Manns in ihrem Haus befänden. Diese konkreten Anhalts- punkte erlauben mithin ohne Weiteres eine vorläufige Subsumtion unter den Straf- tatbestand der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB. Der hinreichende Tatver- dacht, d.h. die Annahme, es sei eine Straftat begangen worden und eine bestimm- te Person sei die Täterin, liegt damit entgegen der Auffassung der Beschwerde- führerin vor (vgl. Jonas Weber, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 7 zu Art. 197 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 6 zu Art. 197 StPO). Das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach Aussage gegen Aussage stehe, erweist sich insoweit als nicht zutreffend. Aufgrund der ge- samten Aktenlage ist die Staatsanwaltschaft somit zu Recht von einem hinrei- chenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO ausgegangen. Die- ser Umstand wird dadurch verdeutlicht, dass sich unter den beschlagnahmten Gegenständen mitunter auch solche – die Ukulele, die Kopie der Geburtsurkunde und der Schriftenverkehr mit der Bank (Nr. 5, 8 und 12 des Sicherstellungsproto- kolls vom 26. Juni 2013, act. 1.11) – befinden, welche unbestrittenermassen Ei- gentum von Y._____ darstellen. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang auch der Einwand der Beschwerdeführerin, der Anspruch des Strafantragstellers auf die inventarisierten Gegenstände sei nicht belegt. Wie die Staatsanwaltschaft zutref- fend ausgeführt hat, ist über die Streitfrage, wer Eigentümer der fraglichen Ge- genstände ist, nicht bereits im Rahmen der Beschlagnahme zu entscheiden.

Seite 12 — 15 b. Zwangsmassnahmen können sodann nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Damit wird das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV konkretisiert. Stehen mildere Mittel zur Verfügung, müssen grundsätzlich zuerst diese milderen Massnahmen ergriffen werden (Hug, a.a.O., N 17 zu Art. 197 StPO). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stand der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall jedoch keine mildere Mass- nahme als die angeordnete Beschlagnahme zur Verfügung. Der im Recht liegen- den Korrespondenz (act. 1.5 Beilagen 1-14) ist nämlich zu entnehmen, dass es den Parteien über mehrere Monate hinweg nicht gelungen ist, eine für beide Sei- ten akzeptable Lösung bzw. einen Termin für die Übergabe der zur Diskussion stehenden Gegenstände zu finden. Wie der zahlreichen Korrespondenz entnom- men werden kann (vgl. act. 1.5 Beilagen 1-14), ist dieser Umstand massgeblich auch auf das Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen, welche eine Übergabe der persönlichen Gegenstände von Y._____ stets von einer gleichzeiti- gen Bezahlung einer ihr angeblich zustehenden Darlehensforderung abhängig gemacht hat und konsequent jedwelchen persönlichen Kontakt mit Y._____ ver- meiden wollte, was einer raschen Lösungsfindung ebenfalls nicht zuträglich war. Angesichts der langwierigen und ergebnislosen Vorgeschichte sowie der man- gelnden Bereitschaft der Beschwerdeführerin, Y._____ in der vorliegenden Streit- sache entgegenzukommen, zielt ihre Rüge, wonach die Angelegenheit mit einem einfachen Herausgabebefehl leicht zu bereinigen gewesen wäre, ins Leere. Zu- dem hätte in einem derartigen Fall in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft durchaus die Gefahr bestanden, dass die Beschwerdeführerin – wie sie dies be- reits zu einem früheren Zeitpunkt getan hatte (vgl. act. 1.5 Beilage 2; act. 3.13 S.

2) – weitere Gegenstände von Y._____ entsorgt hätte. Insofern war die angeord- nete Beschlagnahme auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden. c. Was alsdann die Proportionalität der vorliegendenfalls angeordneten Haus- durchsuchung anbelangt, so ist auf die entsprechenden Rügen mangels Vorliegen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. E. 2.a hiervor). Selbst wenn auf die hiergegen vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin ein- zutreten wäre, erwiesen sie sich als unbegründet. Zwar trifft es zu, dass – selbst wenn die Wahrheit sich nur mit Hilfe von Zwangsmassnahmen ermitteln lässt – von einem Grundrechteingriff abgesehen werden muss, wenn Eingriffszweck und Eingriffswirkung nicht in einer vernünftigen Relation stehen (Hug, a.a.O., N 20 zu Art. 197 StPO mit Hinweis auf BGE 134 I 214 E. 5.7 S. 218 und 133 I 77 E. 4.1 S. 81). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat dies jedoch nicht zur

Seite 13 — 15 Folge, dass bei jedem vermeintlich geringfügigen Delikt von Zwangsmassnahmen abgesehen werden muss. Aufgrund der gesetzlichen Konzeption scheint der Ge- setzgeber hierbei vielmehr an schwere Grundrechtseingriffe bzw. schwere Eingrif- fe in die persönliche Integrität der von der jeweiligen Zwangsmassnahme betroffe- nen Person gedacht zu haben. Entsprechend sieht das Gesetz denn auch vor, dass bei einer Übertretung keine Haft angeordnet (Art. 221 Abs. 1 StPO) oder bei vielen Vergehen keine verdeckte Ermittlung durchgeführt werden kann, selbst wenn damit die Möglichkeit entfällt, eine strafbare Handlung nachzuweisen (Hug, a.a.O., N 20 zu Art. 197 StPO; Weber, a.a.O., N 12 zu Art. 197 StPO). Diese Zwangsmassnahmen wiegen sowohl aufgrund ihrer Eingriffsintensität als auch ihrer zeitlichen Dauer viel schwerer als eine Hausdurchsuchung mit anschliessen- der Beschlagnahme. Im Übrigen ist der Staatsanwaltschaft auch darin beizupflich- ten, dass die Tat den Bagatellcharakter verlieren kann, wenn – wie dies vorliegend der Fall ist – die Gebrauchsentwendung oder Beseitigung der betreffenden Ge- genstände wie Werkzeuge und Arbeitskleidung andauernd erfolgt und diese vom Berechtigten benötigt werden (Philippe Weissenberger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 29 zu Art. 141 StGB). Wie die Staatsanwaltschaft ebenfalls zutreffend in Erwägung gezogen hat, sind vor diesem Hintergrund die Strafverfolgungsinteressen und damit die Ge- währleistung eines allfälligen späteren Anspruchs höher zu gewichten als die pri- vaten Interessen der Beschwerdeführerin. Auch insoweit ist der entsprechenden Rüge kein Erfolg beschieden. d. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Beschlagnahme in jeder Hinsicht als rechtens. Dies hat die Abweisung der Beschwerde zur Folge, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren (VGS; BR 350.210) beträgt der Gebührenrahmen in Beschwerdeverfahren Fr. 1‘000.-- bis Fr. 5‘000.--. Im vorliegenden Fall erscheint eine Gebühr von Fr. 1‘500.-- als angemes- sen. Die ausseramtliche Entschädigung von Y._____ richtet sich nach Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO. Da dessen anwaltlicher Auf- wand im vorliegenden Fall nicht mittels Kostennote ausgewiesen worden ist, ist die entsprechende Entschädigung nach Ermessen festzulegen (vgl. Entscheid der II. Strafkammer SK2 11 44 vom 18. April 2012, E. 4). Angesichts der sich stellen- den Sach- und Rechtsfragen sowie der hiezu verfassten Rechtsschrift erscheint

Seite 14 — 15 eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1‘000.-- einschliesslich Spesen und Mehr- wertsteuer als angemessen.

Seite 15 — 15 III.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 23 Mai 2013 angeordnet (act. 1.6). Der Gegenstand des vorliegenden Beschwer- deverfahrens bildende Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsan- waltschaft Graubünden wurde am 23. Mai 2013 erlassen (act. 1.7) und der Be- schwerdeführerin anlässlich der Durchführung der Hausdurchsuchung sowie der Beschlagnahme am 26. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht (act. 1.10). Die Be- schwerde wurde mit Eingabe vom 8. Juli 2013 somit innert Frist eingereicht. 2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden vertritt unter Berufung auf den Be- schluss des Obergerichts des Kantons Zürich UH120210 vom 11. Juli 2012 die Auffassung, dass auf die Beschwerde bezüglich des Hausdurchsuchungsbefehls bzw. der erfolgten Hausdurchsuchung nicht einzutreten sei, da der Beschwerde- führerin das Rechtsschutzinteresse und damit die Rechtsmittellegitimation fehle. Ebenso wenig sei auf die Rüge gegen die Sicherstellung von Gegenständen ein- zutreten, da die (blosse) Sicherstellung von Gegenständen der späteren Durchsu- chung und allfälligen Beschlagnahme durch die Strafverfolgungsbehörden diene und sie keine mittels Beschwerde anfechtbare Massnahme darstelle (act. A.3, S.

Seite 6 — 15 3). Demgegenüber hält die Beschwerdeführerin dafür, dass sie zur vorliegenden Beschwerde sehr wohl legitimiert sei, und zwar aufgrund eines aktuellen prakti- schen Interesses betreffend der Beschlagnahme und eines virtuellen hinsichtlich der Hausdurchsuchung (Beschwerde, act. A.1, S. 3). Dem kann nur teilweise ge- folgt werden. a. Zur Erhebung einer Beschwerde ist grundsätzlich nur legitimiert, wer ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat die Haus- durchsuchung bereits stattgefunden. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt, ist ihr rechtlich geschütztes Interesse demnach aktuell nicht mehr gegeben, da die Zwangsmassnahme bereits erfolgt ist und naturgemäss nachträglich nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden kann (Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.69 vom 27. Dezember 2010, E. 2.3.1; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2012 42 vom

13. Juni 2012, E. 2.2; vgl. auch Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 11 57 vom 16. August 2011, E. 1.5). Das aktuelle praktische Interesse ist ausnahmsweise dann nicht erforderlich, wenn sich die aufgeworfenen Fragen un- ter gleichen oder ähnlichen Umständen erneut stellen können, wenn an deren Be- antwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und wenn die betreffenden Rügen im Fall des Nichteintretens auf die Beschwerde kaum je rechtzeitig überprüfbar wären (vgl. dazu BGE 138 II 42 E. 1.3 S. 45 mit Hinweis auf BGE 131 II 670 E. 1.2 S. 674; BGE 125 I 394 E. 4.b S. 397). Diese Voraussetzungen hat die Bundesgerichtspraxis ausnahmswei- se bei Beschwerden im Zusammenhang mit politischen Kundgebungen und ande- ren Grossveranstaltungen als erfüllt erachtet. Hierbei ging es vor allem um polizei- liche Anhaltungen im Sinne von Art. 215 StPO und zwar in Fällen, in denen gegen die Betroffenen kein Strafverfahren eröffnet wurde oder dieses zum Zeitpunkt der Beschwerde vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz bereits abgeschlossen war. Solche Konstellationen werfen Grundsatzfragen zur Rechtmässigkeit polizeilicher Zwangsausübung auf, welche sich für die Öffentlichkeit jederzeit in ähnlicher Wei- se stellen können und – wenn nicht zum gegebenen Zeitpunkt – gerichtlich nie rechtzeitig beantwortet werden könnten. Im vorliegenden Fall beanstandet die Be- schwerdeführerin demgegenüber eine Hausdurchsuchung im Sinne von Art. 244 f. StPO. In dieser Situation stellen sich entgegen den Vorbringen der Beschwerde- führerin keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die einer sofortigen gericht- lichen Überprüfung bedürften. So setzt die Anordnung einer Hausdurchsuchung einen hinreichenden Tatverdacht gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO voraus, womit

Seite 7 — 15 sie sich nicht gegen beliebige Personen richtet. Die entsprechenden Verdachts- momente müssen vielmehr für jeden Betroffenen im Einzelnen erfüllt sein. Bei der Rechtmässigkeit dieser Zwangsmassnahme steht der hinreichende Straftatvorwurf und dessen rechtliche Zuordnung im Einzelfall im Vordergrund. Die Anordnung einer Hausdurchsuchung wirft daher in aller Regel keine Fragen auf, für deren Be- antwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung für eine Vielzahl Betroffener ein öffentliches Interesse besteht. Die allgemeinen Voraussetzungen für solche Zwangsmassnahmen sind zwar immer wieder zu prüfen, aber in jedem Einzelfall anders gelagert. Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere, dass im vorliegenden Fall kein hinreichender Tatverdacht vorgelegen habe, eine mildere Massnahme zur Verfügung gestanden hätte und die durchgeführte Hausdurchsuchung unver- hältnismässig gewesen sei. Aus diesen Vorbringen sind keine Fragen von hinrei- chendem öffentlichen Interesse ersichtlich, welche eine grundsätzliche Behand- lung im jetzigen Verfahrensstadium rechtfertigen würden (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012, E. 2.3.3 = Pra 2012 Nr. 134). Ist somit kein Fall gegeben, in dem ausnahmsweise vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses abgesehen werden kann, bleibt aufgrund der durch Art. 29a BV gewährleisteten Rechtsweggarantie zu prüfen, ob die Recht- mässigkeit der Zwangsmassnahme in einem anderen Verfahren überprüft werden kann (vgl. Marion Spori, Vereinbarkeit des Erfordernisses des aktuellen schutz- würdigen Interesses mit der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und dem Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 31 EMRK, in: AJP 2008, S. 151 f.). Zu- mindest für Beschuldigte, gegenüber denen eine Zwangsmassnahme rechtswidrig angewandt wurde, wird die Rechtsweggarantie durch Art. 431 Abs. 1 StPO ge- wahrt, der auch ohne einen Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung die Mög- lichkeit einer Entschädigung und Genugtuung vorsieht (vgl. zum Ganzen Be- schluss des Obergerichts des Kantons Zürich UH120210 vom 11. Juli 2012, E. 4 mit weiteren Hinweisen). Für die Beschwerdeführerin besteht mithin die Möglich- keit, die Rechtmässigkeit der gerügten und bereits durchgeführten Hausdurchsu- chung in einem Verfahren nach Art. 431 StPO überprüfen beziehungsweise deren allfällige Widerrechtlichkeit feststellen zu lassen. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde bezüglich der angeordneten Hausdurchsuchung (Ziffer 1 und Ziffer 2 erster Teilsatz des Rechtsbegehrens) somit nicht einzutreten, da der Beschwerde- führerin hierfür das Rechtsschutzinteresse und damit die Rechtsmittellegitimation fehlt. b. Anders verhält es sich hingegen in Bezug auf das Rechtsbegehren der Be- schwerdeführerin, gemäss welchem ihr die anlässlich der Hausdurchsuchung si-

Seite 8 — 15 chergestellten Gegenstände zurückzugeben seien (Ziffer 2 zweiter Teilsatz des Rechtsbegehrens). Soweit die Beschuldigte nämlich eine rechtlich geschützte Be- ziehung zu den beschlagnahmten Objekten geltend macht, ist sie zur Beschwer- deerhebung legitimiert (vgl. Stefan Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnah- me, Zürich 2011, S. 374). Der Beschwerdeführerin sind die entsprechenden Ge- genstände aufgrund der erfolgten Beschlagnahme nach wie vor entzogen, wo- durch sie als Besitzerin im Sinne von Art. 919 ff. ZGB unmittelbar in ihren Rechten betroffen und demgemäss ohne weiteres dazu legitimiert ist, das Rechtsmittel der Beschwerde zu ergreifen (vgl. Heimgartner, a.a.O., S. 368). Daran ändert auch der unter den Parteien umstrittene Eigentumsanspruch an den betreffenden Ge- genständen nichts. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft Graubünden, wo- nach auf die gerügte Sicherstellung von Gegenständen ebenfalls nicht einzutreten sei, da die (blosse) Sicherstellung von Gegenständen der späteren Durchsuchung und allfälligen Beschlagnahme durch die Strafverfolgungsbehörden diene und sie keine mittels Beschwerde anfechtbare Massnahme darstelle (act. A.3, S. 3), ver- mag nicht zu überzeugen. Die Staatsanwaltschaft stützt sich in ihrer Vernehmlas- sung denn auch ohne weitere Begründung auf die Erwägungen des Obergerichts des Kantons Zürich, welches sich seinerseits mit einem Hinweis auf eigene unpu- blizierte Beschlüsse begnügt, ohne die darin enthaltene Begründung auch nur an- satzweise wiederzugeben (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UH 120210 vom 11. Juli 2012, E. 4). Angesichts dessen, dass die Beschwerdefüh- rerin vorliegend eine rechtlich geschützte Beziehung zu den beschlagnahmten Gegenständen geltend macht beziehungsweise die Eigentümerstellung für sich in Anspruch nimmt und ihr die besagten Gegenstände aufgrund der durchgeführten Beschlagnahme nach wie vor vorenthalten werden, ist sie zweifelsohne zur Be- schwerdeerhebung legitimiert, weshalb der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht zu folgen ist. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde somit einzutreten. 3. Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Mit der Beschwerde können alle Mängel der angefochtenen Verfügung oder Verfahrenshandlung gel- tend gemacht werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist damit ein um- fassendes ordentliches Rechtsmittel. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. Stephenson/Thiriet, a.a.O., N 15 zu Art. 393 StPO).

Seite 9 — 15 4.a. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden die Anordnung der Beschlagnahme im angefochtenen Durchsuchungs- und Be- schlagnahmebefehl auf Art. 263 Abs. 1 lit. a, b und d StPO gestützt hat (act. 1.7), in ihrer Vernehmlassung dagegen die Beschlagnahmevoraussetzungen von Art. 263 Abs. 1 lit. a und c StPO heranzieht (act. A.3, S. 4). Art. 263 Abs. 1 StPO sieht in lit. b und d vor, dass Gegenstände und Vermögenswerte beschlagahmt werden können, wenn diese voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b) oder wenn diese einzuziehen sind (lit. d). Da diese beiden Voraussetzungen im konkreten Fall offensichtlich nicht gegeben sind, ist davon auszugehen, dass der Staatsan- waltschaft Graubünden diesbezüglich in der Ausfertigung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls ein redaktioneller Fehler unterlaufen ist, der für das vorliegende Verfahren allerdings ohne Folgen bleibt, zumal sich die Beschlag- nahme – wie noch darzulegen ist – vorliegend bereits gestützt auf den in der an- gefochtenen Verfügung erwähnten Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO als gerechtfertigt erweist. Überdies befasst sich die Beschwerdeführererin in ihrer Begründung ein- zig mit den allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung von Zwangsmass- nahmen gemäss Art. 197 StPO, ohne auf die konkreten Beschlagnahmegründe nach Art. 263 StPO überhaupt einzugehen beziehungsweise deren Rechtmässig- keit zu rügen. Massgebend für die erfolgte Beschlagnahme sind vorliegend somit die Art. 263 Abs. 1 lit. a und c StPO. b. Nach Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO kann eine Beschlagnahme vorgenommen werden, wenn Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Eine künftige Verwendung als Beweismittel kann angenommen werden, wenn konkrete Hinweise bestehen, dass die betreffenden Objekte unter Umständen etwas zur Aufklärung des inkriminierten Sachverhalts oder der Hinter- gründe der Tat beitragen könnten. Es bedarf dazu objektiver Anhaltspunkte, die eine direkte oder indirekte Verbindung zwischen dem zu beschlagnahmenden Ob- jekt und der Straftat als wahrscheinlich erscheinen lassen (Heimgartner, a.a.O., S. 131 f.). Die Beweismittelbeschlagnahme dient dazu, die im Rahmen des Strafpro- zesses notwendigen Abklärungen in tatsächlicher Hinsicht zu treffen und somit den Sachverhalt als Grundlage für die Anwendung des materiellen Strafrechts festzustellen. Mit der Beweismittelbeschlagnahme werden mithin jene sachlichen Beweismittel provisorisch sichergestellt, die der Erforschung der materiellen Wahrheit als primärem Ziel des Strafprozesses dienen könnten (Heimgartner, a.a.O., S. 73). Ferner ist die Vornahme einer Beschlagnahme zulässig, wenn die betreffenden Gegenstände dem Geschädigten zurückzugeben sind (Art. 263 Abs.

Seite 10 — 15 1 lit. c StPO). Die Rückgabebeschlagnahme (sog. Restitutionsbeschlagnahme) bezweckt die vorläufige Sicherstellung von Sachen und Vermögenswerten im Hin- blick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und dient somit der Verwirklichung des materiellen Rechts auf Restitution gemäss Art. 70 Abs. 1 in fine StGB (Heimgartner, a.a.O., S. 77). 5. Die Anordnung der vorliegend zur Beurteilung stehenden Zwangsmass- nahmen richtet sich nach den Grundsätzen von Art. 196 ff. StPO. Gemäss Art. 197 StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vor- gesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Abs. 1). Zur Anordnung derartiger Zwangsmassnahmen befugt ist unter anderem die Staatsanwaltschaft (Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO). a. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, es liege kein hinreichen- der Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO vor. Im konkreten Fall stehe Aussage gegen Aussage, weshalb allein die Behauptung des Strafantrags- tellers für einen hinreichenden Tatverdacht nicht ausreiche. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführe- rin Y._____ über ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 29. September 2011 eine Frist bis zum 5. November 2011 gesetzt hat, um sowohl sein Auto als auch seine persönlichen Gegenstände im Haus abzuholen bzw. abholen zu lassen, an- dernfalls deren Entsorgung in Auftrag gegeben werde (act. 3.6). In der Folge liess Y._____ der Beschwerdeführerin sowie deren Rechtsvertreter am 29. Oktober 2011 (vgl. das Schreiben von Y._____ vom 8. November 2011, act. 1.5 Beilage 1) eine Inventarliste seiner ihm gehörenden Gegenstände (act. 3.8) zukommen. Gleichzeitig hielt er darin fest, dass er die in der Liste aufgeführten Gegenstände – Dokumente, Kleidung, Werkzeuge, Musikinstrumente etc. – schon in dieser Win- tersaison dringendst benötige, und forderte die Beschwerdeführerin zum wieder- holten Male auf, ihm einen sachlichen, zeitgerechten und realistischen Lösungs- vorschlag in Bezug auf die Übergabe der betreffenden Gegen-stände zu unterbrei- ten. In ihrem darauf folgenden Schreiben vom 14. November 2011 bestritt die Be- schwerdeführerin zwar, dass alle aufgelisteten Gegenstände Y._____ gehörten, erklärte sich jedoch bereit, nach Begleichung der ihr zustehenden Darlehensforde- rung „1 zu 1 zu tauschen“. Im Weiteren behielt sie sich vor, „restlos alles zu ent- sorgen“, sollte sie von Y._____ bis Ende des Monats keinen angemessenen Vor- schlag erhalten (act. 1.5 Beilage 2). Rechtsanwalt Dr. iur. Gian Lüthi äusserte sich

Seite 11 — 15 in seinem Schreiben vom 3. Februar 2012 sodann dahingehend, dass seine Man- dantin bereit sei, Y._____ diese Unmengen von Gegenständen zu übergeben, wobei er die Bedingung stellte, dass eine solche Übergabe nur in Anwesenheit von weiteren Personen vorgenommen werden könne (act. 1.5 Beilage 8). Anläss- lich der polizeilichen Einvernahme vom 6. August 2012 gab die Beschwerdeführe- rin alsdann zu Protokoll, sie sei damit einverstanden gewesen, als Y._____ ihr mitgeteilt habe, dass er seine persönlichen Gegenstände abholen möchte. Nach- dem allerdings ein an Y._____ gerichtetes Schreiben von diesem weder schriftlich noch mündlich innerhalb der vorgeschriebenen Frist beantwortet worden sei, habe sie viele seiner Gegenstände entsorgt; bis zum Ablauf dieser Frist habe sie jedoch alle Gegenstände bei sich aufbewahrt (act. 3.13, S. 1 f.). Somit hat die Beschwer- deführerin entgegen ihrer Darstellung in der Beschwerdeschrift, wonach sie stets verneint habe, persönliche Gegenstände von Y._____ zu besitzen, im Rahmen der Ermittlungen gleich mehrmals – sowohl schriftlich als auch anlässlich der poli- zeilichen Einvernahme mündlich – bestätigt, dass sich nach wie vor persönliche Gegenstände ihres Ex-Manns in ihrem Haus befänden. Diese konkreten Anhalts- punkte erlauben mithin ohne Weiteres eine vorläufige Subsumtion unter den Straf- tatbestand der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB. Der hinreichende Tatver- dacht, d.h. die Annahme, es sei eine Straftat begangen worden und eine bestimm- te Person sei die Täterin, liegt damit entgegen der Auffassung der Beschwerde- führerin vor (vgl. Jonas Weber, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 7 zu Art. 197 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 6 zu Art. 197 StPO). Das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach Aussage gegen Aussage stehe, erweist sich insoweit als nicht zutreffend. Aufgrund der ge- samten Aktenlage ist die Staatsanwaltschaft somit zu Recht von einem hinrei- chenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO ausgegangen. Die- ser Umstand wird dadurch verdeutlicht, dass sich unter den beschlagnahmten Gegenständen mitunter auch solche – die Ukulele, die Kopie der Geburtsurkunde und der Schriftenverkehr mit der Bank (Nr. 5, 8 und 12 des Sicherstellungsproto- kolls vom 26. Juni 2013, act. 1.11) – befinden, welche unbestrittenermassen Ei- gentum von Y._____ darstellen. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang auch der Einwand der Beschwerdeführerin, der Anspruch des Strafantragstellers auf die inventarisierten Gegenstände sei nicht belegt. Wie die Staatsanwaltschaft zutref- fend ausgeführt hat, ist über die Streitfrage, wer Eigentümer der fraglichen Ge- genstände ist, nicht bereits im Rahmen der Beschlagnahme zu entscheiden.

Seite 12 — 15 b. Zwangsmassnahmen können sodann nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Damit wird das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV konkretisiert. Stehen mildere Mittel zur Verfügung, müssen grundsätzlich zuerst diese milderen Massnahmen ergriffen werden (Hug, a.a.O., N 17 zu Art. 197 StPO). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stand der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall jedoch keine mildere Mass- nahme als die angeordnete Beschlagnahme zur Verfügung. Der im Recht liegen- den Korrespondenz (act. 1.5 Beilagen 1-14) ist nämlich zu entnehmen, dass es den Parteien über mehrere Monate hinweg nicht gelungen ist, eine für beide Sei- ten akzeptable Lösung bzw. einen Termin für die Übergabe der zur Diskussion stehenden Gegenstände zu finden. Wie der zahlreichen Korrespondenz entnom- men werden kann (vgl. act. 1.5 Beilagen 1-14), ist dieser Umstand massgeblich auch auf das Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen, welche eine Übergabe der persönlichen Gegenstände von Y._____ stets von einer gleichzeiti- gen Bezahlung einer ihr angeblich zustehenden Darlehensforderung abhängig gemacht hat und konsequent jedwelchen persönlichen Kontakt mit Y._____ ver- meiden wollte, was einer raschen Lösungsfindung ebenfalls nicht zuträglich war. Angesichts der langwierigen und ergebnislosen Vorgeschichte sowie der man- gelnden Bereitschaft der Beschwerdeführerin, Y._____ in der vorliegenden Streit- sache entgegenzukommen, zielt ihre Rüge, wonach die Angelegenheit mit einem einfachen Herausgabebefehl leicht zu bereinigen gewesen wäre, ins Leere. Zu- dem hätte in einem derartigen Fall in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft durchaus die Gefahr bestanden, dass die Beschwerdeführerin – wie sie dies be- reits zu einem früheren Zeitpunkt getan hatte (vgl. act. 1.5 Beilage 2; act. 3.13 S.

2) – weitere Gegenstände von Y._____ entsorgt hätte. Insofern war die angeord- nete Beschlagnahme auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden. c. Was alsdann die Proportionalität der vorliegendenfalls angeordneten Haus- durchsuchung anbelangt, so ist auf die entsprechenden Rügen mangels Vorliegen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. E. 2.a hiervor). Selbst wenn auf die hiergegen vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin ein- zutreten wäre, erwiesen sie sich als unbegründet. Zwar trifft es zu, dass – selbst wenn die Wahrheit sich nur mit Hilfe von Zwangsmassnahmen ermitteln lässt – von einem Grundrechteingriff abgesehen werden muss, wenn Eingriffszweck und Eingriffswirkung nicht in einer vernünftigen Relation stehen (Hug, a.a.O., N 20 zu Art. 197 StPO mit Hinweis auf BGE 134 I 214 E. 5.7 S. 218 und 133 I 77 E. 4.1 S. 81). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat dies jedoch nicht zur

Seite 13 — 15 Folge, dass bei jedem vermeintlich geringfügigen Delikt von Zwangsmassnahmen abgesehen werden muss. Aufgrund der gesetzlichen Konzeption scheint der Ge- setzgeber hierbei vielmehr an schwere Grundrechtseingriffe bzw. schwere Eingrif- fe in die persönliche Integrität der von der jeweiligen Zwangsmassnahme betroffe- nen Person gedacht zu haben. Entsprechend sieht das Gesetz denn auch vor, dass bei einer Übertretung keine Haft angeordnet (Art. 221 Abs. 1 StPO) oder bei vielen Vergehen keine verdeckte Ermittlung durchgeführt werden kann, selbst wenn damit die Möglichkeit entfällt, eine strafbare Handlung nachzuweisen (Hug, a.a.O., N 20 zu Art. 197 StPO; Weber, a.a.O., N 12 zu Art. 197 StPO). Diese Zwangsmassnahmen wiegen sowohl aufgrund ihrer Eingriffsintensität als auch ihrer zeitlichen Dauer viel schwerer als eine Hausdurchsuchung mit anschliessen- der Beschlagnahme. Im Übrigen ist der Staatsanwaltschaft auch darin beizupflich- ten, dass die Tat den Bagatellcharakter verlieren kann, wenn – wie dies vorliegend der Fall ist – die Gebrauchsentwendung oder Beseitigung der betreffenden Ge- genstände wie Werkzeuge und Arbeitskleidung andauernd erfolgt und diese vom Berechtigten benötigt werden (Philippe Weissenberger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 29 zu Art. 141 StGB). Wie die Staatsanwaltschaft ebenfalls zutreffend in Erwägung gezogen hat, sind vor diesem Hintergrund die Strafverfolgungsinteressen und damit die Ge- währleistung eines allfälligen späteren Anspruchs höher zu gewichten als die pri- vaten Interessen der Beschwerdeführerin. Auch insoweit ist der entsprechenden Rüge kein Erfolg beschieden. d. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Beschlagnahme in jeder Hinsicht als rechtens. Dies hat die Abweisung der Beschwerde zur Folge, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren (VGS; BR 350.210) beträgt der Gebührenrahmen in Beschwerdeverfahren Fr. 1‘000.-- bis Fr. 5‘000.--. Im vorliegenden Fall erscheint eine Gebühr von Fr. 1‘500.-- als angemes- sen. Die ausseramtliche Entschädigung von Y._____ richtet sich nach Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO. Da dessen anwaltlicher Auf- wand im vorliegenden Fall nicht mittels Kostennote ausgewiesen worden ist, ist die entsprechende Entschädigung nach Ermessen festzulegen (vgl. Entscheid der II. Strafkammer SK2 11 44 vom 18. April 2012, E. 4). Angesichts der sich stellen- den Sach- und Rechtsfragen sowie der hiezu verfassten Rechtsschrift erscheint

Seite 14 — 15 eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1‘000.-- einschliesslich Spesen und Mehr- wertsteuer als angemessen.

Seite 15 — 15 III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.-- gehen zu Lasten von X._____, welche Y._____ überdies ausseramtlich mit Fr. 1‘000.-- (inkl. Spesen und MWSt) zu entschädigen hat.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsge- setzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesge- richt geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwer- delegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Be- schwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 19. Dezember 2013 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 13 33

20. Dezember 2013 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Hubert Richter Pritzi und Schlenker Aktuar Pers In der strafrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschuldigte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Sascha M. Duff, Via Retica 26, 7503 Samedan, gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Graubün- den vom 23. Mai 2013, in Sachen des Y._____, Antragsteller und Beschwerde- gegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Benz, Postfach 18, Talstras- se 42 D, 7270 Davos Platz, gegen die Beschuldigte und Beschwerdeführerin, betreffend Hausdurchsuchung und Beschlagnahme, hat sich ergeben:

Seite 2 — 15 I. Sachverhalt A. Am 16. Juli 2012 stellte Y._____ bei der Kantonspolizei Graubünden gegen X._____ Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Sachentziehung. In seiner Begründung führte er aus, dass X._____, von welcher er mittlerweile geschieden sei, seit mehr als einem Jahr diverse persönliche Gegen-stände sowie ein Fahr- zeug von ihm auf ihrem Grundstück zurückbehalte. Zwischenzeitlich habe X._____ das betreffende Fahrzeug mit seinen persönlichen Effekten zwar auf ei- nem Parkplatz abgestellt, so dass er diese habe abholen können. Allerdings wür- den mehrere Sachen fehlen oder seien beschädigt; sein Fahrzeug sei ebenfalls demoliert und teils „ausgeschlachtet“. B. Am 9. Oktober 2012 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen X._____ wegen Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB etc. Mit Parteimitteilung vom 10. April 2013 teilte die Staatsanwaltschaft Graubün- den den Beteiligten den Abschluss der Strafuntersuchung mit und stellte aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse den Erlass einer Einstellungsverfü- gung in Aussicht. C. Innert erstreckter Frist liess Y._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Benz, am 10. Mai 2013 zuhanden der Staatsanwaltschaft Graubünden seine Stellungnahme zur vorerwähnten Parteimitteilung einreichen. Darin bean- tragte er zum einen die Durchführung eines Augenscheins bzw. einer Hausdurch- suchung im Wohnhaus der angeschuldigten Person in O.1_____; zum anderen seien die mit der Stellungnahme eingereichten Urkunden Nrn. 1-14 zu den Straf- akten zu nehmen. D. Am 26. Juni 2013 führte die Kantonspolizei Graubünden bei X._____ eine Hausdurchsuchung durch, in deren Rahmen diverse Gegenstände gemäss ent- sprechender Liste sichergestellt wurden. Dieser Hausdurchsuchung lag der am

23. Mai 2013 von der Staatsanwaltschaft Graubünden erlassene Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl zugrunde. E. Gegen diesen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsan- waltschaft Graubünden liess X._____ mit Eingabe vom 8. Juli 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei sie das folgende Rechtsbe- gehren stellte:

Seite 3 — 15 „1. Es sei festzustellen, dass die Hausdurchsuchung vom 26. Juni 2013 bei der Beschwerdeführerin gemäss dem Durchsuchungs- und Be- schlagnahmebefehl vom 23. Mai 2013 widerrechtlich erfolgt ist. 2. Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 23. Mai 2013 sei aufzuheben und die bei der Beschwerdeführerin sichergestellten Ge- genstände gemäss dem Sicherstellungsrapport Nr. _____ vom 26. Juni 2013 seien dieser zurückzugeben. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ In der Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass kein zivilrechtli- cher Anspruch des Antragstellers auf die beschlagnahmten Gegenstände bestehe bzw. der Eigentumsanspruch des Strafantragstellers nicht belegt sei und daher sowohl die durchgeführte Hausdurchsuchung als auch die Beschlagnahme wider- rechtlich gewesen seien. Da im vorliegenden Fall Aussage gegen Aussage stehe, reiche allein die Behauptung des Antragstellers für einen hinreichenden Tatver- dacht nicht aus. Zudem hätte unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit mit ei- nem einfachen Herausgabebefehl zuhanden der Beschwerdeführerin eine mildere Massnahme als die angeordnete Hausdurchsuchung zur Verfügung gestanden. Auch im Hinblick darauf, dass der Wert der sichergestellten, gebrauchten Gegen- stände kein ideeller, sondern nur ein wirtschaftlicher sei, welcher schätzungsweise nicht über Fr. 300.-- liegen dürfte, müsse die Proportionalität der fraglichen Haus- durchsuchung, welche einen nicht unerheblichen Grundrechtseingriff darstelle, verneint werden. Am 16. Juli 2013 wurden dem Kantonsgericht mit einem als Nachtrag zur straf- rechtlichen Beschwerde bezeichneten Schreiben einige Urkunden nachgereicht, welche das Eigentum von X._____ oder ihren Angehörigen und/oder Mitbewohner an einigen der sichergestellten Gegenständen belegen sollen. F. Mit Stellungnahme vom 31. Juli 2013 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden unter Hinweis auf die Akten, auf die Beschwerde sei nicht einzutre- ten, eventualiter sei sie abzuweisen. Der Nichteintretensantrag wurde damit be- gründet, dass der Beschwerdeführerin bezüglich des Hausdurchsuchungsbefehls bzw. der erfolgten Hausdurchsuchung das Rechtsschutzinteresse und damit die Rechtsmittellegitimation fehle. Ebenso wenig sei auf die Rüge gegen die Sicher- stellung von Gegenständen einzutreten, da die (blosse) Sicherstellung von Ge- genständen der späteren Durchsuchung und allfälligen Beschlagnahme durch die Strafverfolgungsbehörden diene und sie keine mittels Beschwerde anfechtbare Massnahme darstelle. Doch selbst bei Bejahung eines geschützten Rechtsschut- zinteresses wäre die Beschwerde abzuweisen. Gestützt auf die polizeilichen Er-

Seite 4 — 15 mittlungen habe nämlich der hinreichende Tatverdacht bestanden, dass die per- sönlichen Gegenstände von Y._____ bei der Beschuldigten aufzufinden seien. Zudem erscheine es angesichts des beschriebenen Tatverdachts plausibel, dass bei einer der Hausdurchsuchung und der Beschlagnahme vorangehenden He- rausgabeaufforderung die Gefahr bestanden hätte, dass die zu beschlagnahmen- den Gegenstände beiseite geschafft beziehungsweise alle endgültig entsorgt wor- den wären. Somit müsse auch die Beweisrelevanz als gegeben erachtet werden. G. Mit innert erstreckter Frist eingereichter Stellungnahme vom 4. Oktober 2013 stellte auch Y._____ Antrag auf Abweisung der Beschwerde, sofern über- haupt darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung wurde in erster Linie auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen, welchen sich Y._____ in je- der Hinsicht anschloss. Aufgrund des massgeblichen Sachverhalts sei ein hinrei- chender Tatverdacht wegen Sachentziehung, Sachbeschädigung und Nötigung gegeben. Eine mildere Massnahme als die angeordnete Zwangsmassnahme sei aufgrund der zahlreichen und lang andauernden Bemühungen seinerseits nicht (mehr) angezeigt gewesen, zumal sich die Beschwerdeführerin stets geweigert habe, für eine ordnungsgemässe Übergabe des Eigentums an ihn besorgt zu sein. Auf die weitergehenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen und Verfah- renshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstraf- behörden Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden als Beschwerdeinstanz ergibt sich im vorliegenden Fall, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsge- richtsverordnung (KGV; BR 173.110). b. Fraglich ist, ob die vorliegende Beschwerde eine Verfahrenshandlung der Polizei oder eine solche der Staatsanwaltschaft zum Beschwerdegegenstand hat. Grundsätzlich fallen unter Verfahrenshandlungen der Polizei nur solche, die sie in

Seite 5 — 15 eigener Kompetenz anordnet. Führt sie jedoch allein entsprechende Aufträge der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts aus, sind deren Anordnungen anfechtbar, es sei denn, es werde nur die Art und Weise der Ausführungen angefochten (Ni- klaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 5 zu Art. 393 StPO; im gleichen Sinne Jeremy Stephenson/Gilbert Thiriet, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 9 zu Art. 393 StPO; Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO], Zürich 2010, N 14 zu Art. 393 StPO). Im vorliegenden Fall beruhen die Handlungen der Polizeibeamten auf einem Ermittlungsauftrag gemäss Art. 312 StPO (act. 1.6) sowie einem Durchsuchungs- und Beschlagnah- mebefehl gemäss Art. 241 ff. StPO (act. 1.7) der Staatsanwaltschaft Graubünden. Anfechtungsgegenstand bilden somit primär diese Anordnungen. Aus der Be- schwerde ist denn auch zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin vorab diese Anordnungen als unverhältnismässig erachtet, obschon ihres Erachtens auch in Bezug auf die Ausführung der Hausdurchsuchung an sich, welcher Y._____ trotz Kenntnis der Staatsanwaltschaft von dem angespannten Verhältnis zwischen den Parteien habe beiwohnen und in ihrem Haus willkürlich Gegenstände zur Be- schlagnahme habe bestimmen dürfen, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt worden sein soll (vgl. Nachtrag zur strafrechtlichen Beschwerde vom 16. Juli 2013, act. A.2, S. 2 f.). Die Anwesenheit von Y._____ sowie seines Rechtsver- treters wurde denn auch durch die Staatsanwaltschaft mit Ermittlungsauftrag vom

23. Mai 2013 angeordnet (act. 1.6). Der Gegenstand des vorliegenden Beschwer- deverfahrens bildende Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsan- waltschaft Graubünden wurde am 23. Mai 2013 erlassen (act. 1.7) und der Be- schwerdeführerin anlässlich der Durchführung der Hausdurchsuchung sowie der Beschlagnahme am 26. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht (act. 1.10). Die Be- schwerde wurde mit Eingabe vom 8. Juli 2013 somit innert Frist eingereicht. 2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden vertritt unter Berufung auf den Be- schluss des Obergerichts des Kantons Zürich UH120210 vom 11. Juli 2012 die Auffassung, dass auf die Beschwerde bezüglich des Hausdurchsuchungsbefehls bzw. der erfolgten Hausdurchsuchung nicht einzutreten sei, da der Beschwerde- führerin das Rechtsschutzinteresse und damit die Rechtsmittellegitimation fehle. Ebenso wenig sei auf die Rüge gegen die Sicherstellung von Gegenständen ein- zutreten, da die (blosse) Sicherstellung von Gegenständen der späteren Durchsu- chung und allfälligen Beschlagnahme durch die Strafverfolgungsbehörden diene und sie keine mittels Beschwerde anfechtbare Massnahme darstelle (act. A.3, S.

Seite 6 — 15 3). Demgegenüber hält die Beschwerdeführerin dafür, dass sie zur vorliegenden Beschwerde sehr wohl legitimiert sei, und zwar aufgrund eines aktuellen prakti- schen Interesses betreffend der Beschlagnahme und eines virtuellen hinsichtlich der Hausdurchsuchung (Beschwerde, act. A.1, S. 3). Dem kann nur teilweise ge- folgt werden. a. Zur Erhebung einer Beschwerde ist grundsätzlich nur legitimiert, wer ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat die Haus- durchsuchung bereits stattgefunden. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt, ist ihr rechtlich geschütztes Interesse demnach aktuell nicht mehr gegeben, da die Zwangsmassnahme bereits erfolgt ist und naturgemäss nachträglich nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden kann (Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.69 vom 27. Dezember 2010, E. 2.3.1; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2012 42 vom

13. Juni 2012, E. 2.2; vgl. auch Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 11 57 vom 16. August 2011, E. 1.5). Das aktuelle praktische Interesse ist ausnahmsweise dann nicht erforderlich, wenn sich die aufgeworfenen Fragen un- ter gleichen oder ähnlichen Umständen erneut stellen können, wenn an deren Be- antwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und wenn die betreffenden Rügen im Fall des Nichteintretens auf die Beschwerde kaum je rechtzeitig überprüfbar wären (vgl. dazu BGE 138 II 42 E. 1.3 S. 45 mit Hinweis auf BGE 131 II 670 E. 1.2 S. 674; BGE 125 I 394 E. 4.b S. 397). Diese Voraussetzungen hat die Bundesgerichtspraxis ausnahmswei- se bei Beschwerden im Zusammenhang mit politischen Kundgebungen und ande- ren Grossveranstaltungen als erfüllt erachtet. Hierbei ging es vor allem um polizei- liche Anhaltungen im Sinne von Art. 215 StPO und zwar in Fällen, in denen gegen die Betroffenen kein Strafverfahren eröffnet wurde oder dieses zum Zeitpunkt der Beschwerde vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz bereits abgeschlossen war. Solche Konstellationen werfen Grundsatzfragen zur Rechtmässigkeit polizeilicher Zwangsausübung auf, welche sich für die Öffentlichkeit jederzeit in ähnlicher Wei- se stellen können und – wenn nicht zum gegebenen Zeitpunkt – gerichtlich nie rechtzeitig beantwortet werden könnten. Im vorliegenden Fall beanstandet die Be- schwerdeführerin demgegenüber eine Hausdurchsuchung im Sinne von Art. 244 f. StPO. In dieser Situation stellen sich entgegen den Vorbringen der Beschwerde- führerin keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die einer sofortigen gericht- lichen Überprüfung bedürften. So setzt die Anordnung einer Hausdurchsuchung einen hinreichenden Tatverdacht gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO voraus, womit

Seite 7 — 15 sie sich nicht gegen beliebige Personen richtet. Die entsprechenden Verdachts- momente müssen vielmehr für jeden Betroffenen im Einzelnen erfüllt sein. Bei der Rechtmässigkeit dieser Zwangsmassnahme steht der hinreichende Straftatvorwurf und dessen rechtliche Zuordnung im Einzelfall im Vordergrund. Die Anordnung einer Hausdurchsuchung wirft daher in aller Regel keine Fragen auf, für deren Be- antwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung für eine Vielzahl Betroffener ein öffentliches Interesse besteht. Die allgemeinen Voraussetzungen für solche Zwangsmassnahmen sind zwar immer wieder zu prüfen, aber in jedem Einzelfall anders gelagert. Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere, dass im vorliegenden Fall kein hinreichender Tatverdacht vorgelegen habe, eine mildere Massnahme zur Verfügung gestanden hätte und die durchgeführte Hausdurchsuchung unver- hältnismässig gewesen sei. Aus diesen Vorbringen sind keine Fragen von hinrei- chendem öffentlichen Interesse ersichtlich, welche eine grundsätzliche Behand- lung im jetzigen Verfahrensstadium rechtfertigen würden (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012, E. 2.3.3 = Pra 2012 Nr. 134). Ist somit kein Fall gegeben, in dem ausnahmsweise vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses abgesehen werden kann, bleibt aufgrund der durch Art. 29a BV gewährleisteten Rechtsweggarantie zu prüfen, ob die Recht- mässigkeit der Zwangsmassnahme in einem anderen Verfahren überprüft werden kann (vgl. Marion Spori, Vereinbarkeit des Erfordernisses des aktuellen schutz- würdigen Interesses mit der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und dem Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 31 EMRK, in: AJP 2008, S. 151 f.). Zu- mindest für Beschuldigte, gegenüber denen eine Zwangsmassnahme rechtswidrig angewandt wurde, wird die Rechtsweggarantie durch Art. 431 Abs. 1 StPO ge- wahrt, der auch ohne einen Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung die Mög- lichkeit einer Entschädigung und Genugtuung vorsieht (vgl. zum Ganzen Be- schluss des Obergerichts des Kantons Zürich UH120210 vom 11. Juli 2012, E. 4 mit weiteren Hinweisen). Für die Beschwerdeführerin besteht mithin die Möglich- keit, die Rechtmässigkeit der gerügten und bereits durchgeführten Hausdurchsu- chung in einem Verfahren nach Art. 431 StPO überprüfen beziehungsweise deren allfällige Widerrechtlichkeit feststellen zu lassen. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde bezüglich der angeordneten Hausdurchsuchung (Ziffer 1 und Ziffer 2 erster Teilsatz des Rechtsbegehrens) somit nicht einzutreten, da der Beschwerde- führerin hierfür das Rechtsschutzinteresse und damit die Rechtsmittellegitimation fehlt. b. Anders verhält es sich hingegen in Bezug auf das Rechtsbegehren der Be- schwerdeführerin, gemäss welchem ihr die anlässlich der Hausdurchsuchung si-

Seite 8 — 15 chergestellten Gegenstände zurückzugeben seien (Ziffer 2 zweiter Teilsatz des Rechtsbegehrens). Soweit die Beschuldigte nämlich eine rechtlich geschützte Be- ziehung zu den beschlagnahmten Objekten geltend macht, ist sie zur Beschwer- deerhebung legitimiert (vgl. Stefan Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnah- me, Zürich 2011, S. 374). Der Beschwerdeführerin sind die entsprechenden Ge- genstände aufgrund der erfolgten Beschlagnahme nach wie vor entzogen, wo- durch sie als Besitzerin im Sinne von Art. 919 ff. ZGB unmittelbar in ihren Rechten betroffen und demgemäss ohne weiteres dazu legitimiert ist, das Rechtsmittel der Beschwerde zu ergreifen (vgl. Heimgartner, a.a.O., S. 368). Daran ändert auch der unter den Parteien umstrittene Eigentumsanspruch an den betreffenden Ge- genständen nichts. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft Graubünden, wo- nach auf die gerügte Sicherstellung von Gegenständen ebenfalls nicht einzutreten sei, da die (blosse) Sicherstellung von Gegenständen der späteren Durchsuchung und allfälligen Beschlagnahme durch die Strafverfolgungsbehörden diene und sie keine mittels Beschwerde anfechtbare Massnahme darstelle (act. A.3, S. 3), ver- mag nicht zu überzeugen. Die Staatsanwaltschaft stützt sich in ihrer Vernehmlas- sung denn auch ohne weitere Begründung auf die Erwägungen des Obergerichts des Kantons Zürich, welches sich seinerseits mit einem Hinweis auf eigene unpu- blizierte Beschlüsse begnügt, ohne die darin enthaltene Begründung auch nur an- satzweise wiederzugeben (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UH 120210 vom 11. Juli 2012, E. 4). Angesichts dessen, dass die Beschwerdefüh- rerin vorliegend eine rechtlich geschützte Beziehung zu den beschlagnahmten Gegenständen geltend macht beziehungsweise die Eigentümerstellung für sich in Anspruch nimmt und ihr die besagten Gegenstände aufgrund der durchgeführten Beschlagnahme nach wie vor vorenthalten werden, ist sie zweifelsohne zur Be- schwerdeerhebung legitimiert, weshalb der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht zu folgen ist. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde somit einzutreten. 3. Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Mit der Beschwerde können alle Mängel der angefochtenen Verfügung oder Verfahrenshandlung gel- tend gemacht werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist damit ein um- fassendes ordentliches Rechtsmittel. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. Stephenson/Thiriet, a.a.O., N 15 zu Art. 393 StPO).

Seite 9 — 15 4.a. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden die Anordnung der Beschlagnahme im angefochtenen Durchsuchungs- und Be- schlagnahmebefehl auf Art. 263 Abs. 1 lit. a, b und d StPO gestützt hat (act. 1.7), in ihrer Vernehmlassung dagegen die Beschlagnahmevoraussetzungen von Art. 263 Abs. 1 lit. a und c StPO heranzieht (act. A.3, S. 4). Art. 263 Abs. 1 StPO sieht in lit. b und d vor, dass Gegenstände und Vermögenswerte beschlagahmt werden können, wenn diese voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b) oder wenn diese einzuziehen sind (lit. d). Da diese beiden Voraussetzungen im konkreten Fall offensichtlich nicht gegeben sind, ist davon auszugehen, dass der Staatsan- waltschaft Graubünden diesbezüglich in der Ausfertigung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls ein redaktioneller Fehler unterlaufen ist, der für das vorliegende Verfahren allerdings ohne Folgen bleibt, zumal sich die Beschlag- nahme – wie noch darzulegen ist – vorliegend bereits gestützt auf den in der an- gefochtenen Verfügung erwähnten Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO als gerechtfertigt erweist. Überdies befasst sich die Beschwerdeführererin in ihrer Begründung ein- zig mit den allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung von Zwangsmass- nahmen gemäss Art. 197 StPO, ohne auf die konkreten Beschlagnahmegründe nach Art. 263 StPO überhaupt einzugehen beziehungsweise deren Rechtmässig- keit zu rügen. Massgebend für die erfolgte Beschlagnahme sind vorliegend somit die Art. 263 Abs. 1 lit. a und c StPO. b. Nach Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO kann eine Beschlagnahme vorgenommen werden, wenn Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Eine künftige Verwendung als Beweismittel kann angenommen werden, wenn konkrete Hinweise bestehen, dass die betreffenden Objekte unter Umständen etwas zur Aufklärung des inkriminierten Sachverhalts oder der Hinter- gründe der Tat beitragen könnten. Es bedarf dazu objektiver Anhaltspunkte, die eine direkte oder indirekte Verbindung zwischen dem zu beschlagnahmenden Ob- jekt und der Straftat als wahrscheinlich erscheinen lassen (Heimgartner, a.a.O., S. 131 f.). Die Beweismittelbeschlagnahme dient dazu, die im Rahmen des Strafpro- zesses notwendigen Abklärungen in tatsächlicher Hinsicht zu treffen und somit den Sachverhalt als Grundlage für die Anwendung des materiellen Strafrechts festzustellen. Mit der Beweismittelbeschlagnahme werden mithin jene sachlichen Beweismittel provisorisch sichergestellt, die der Erforschung der materiellen Wahrheit als primärem Ziel des Strafprozesses dienen könnten (Heimgartner, a.a.O., S. 73). Ferner ist die Vornahme einer Beschlagnahme zulässig, wenn die betreffenden Gegenstände dem Geschädigten zurückzugeben sind (Art. 263 Abs.

Seite 10 — 15 1 lit. c StPO). Die Rückgabebeschlagnahme (sog. Restitutionsbeschlagnahme) bezweckt die vorläufige Sicherstellung von Sachen und Vermögenswerten im Hin- blick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und dient somit der Verwirklichung des materiellen Rechts auf Restitution gemäss Art. 70 Abs. 1 in fine StGB (Heimgartner, a.a.O., S. 77). 5. Die Anordnung der vorliegend zur Beurteilung stehenden Zwangsmass- nahmen richtet sich nach den Grundsätzen von Art. 196 ff. StPO. Gemäss Art. 197 StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vor- gesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Abs. 1). Zur Anordnung derartiger Zwangsmassnahmen befugt ist unter anderem die Staatsanwaltschaft (Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO). a. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, es liege kein hinreichen- der Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO vor. Im konkreten Fall stehe Aussage gegen Aussage, weshalb allein die Behauptung des Strafantrags- tellers für einen hinreichenden Tatverdacht nicht ausreiche. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführe- rin Y._____ über ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 29. September 2011 eine Frist bis zum 5. November 2011 gesetzt hat, um sowohl sein Auto als auch seine persönlichen Gegenstände im Haus abzuholen bzw. abholen zu lassen, an- dernfalls deren Entsorgung in Auftrag gegeben werde (act. 3.6). In der Folge liess Y._____ der Beschwerdeführerin sowie deren Rechtsvertreter am 29. Oktober 2011 (vgl. das Schreiben von Y._____ vom 8. November 2011, act. 1.5 Beilage 1) eine Inventarliste seiner ihm gehörenden Gegenstände (act. 3.8) zukommen. Gleichzeitig hielt er darin fest, dass er die in der Liste aufgeführten Gegenstände – Dokumente, Kleidung, Werkzeuge, Musikinstrumente etc. – schon in dieser Win- tersaison dringendst benötige, und forderte die Beschwerdeführerin zum wieder- holten Male auf, ihm einen sachlichen, zeitgerechten und realistischen Lösungs- vorschlag in Bezug auf die Übergabe der betreffenden Gegen-stände zu unterbrei- ten. In ihrem darauf folgenden Schreiben vom 14. November 2011 bestritt die Be- schwerdeführerin zwar, dass alle aufgelisteten Gegenstände Y._____ gehörten, erklärte sich jedoch bereit, nach Begleichung der ihr zustehenden Darlehensforde- rung „1 zu 1 zu tauschen“. Im Weiteren behielt sie sich vor, „restlos alles zu ent- sorgen“, sollte sie von Y._____ bis Ende des Monats keinen angemessenen Vor- schlag erhalten (act. 1.5 Beilage 2). Rechtsanwalt Dr. iur. Gian Lüthi äusserte sich

Seite 11 — 15 in seinem Schreiben vom 3. Februar 2012 sodann dahingehend, dass seine Man- dantin bereit sei, Y._____ diese Unmengen von Gegenständen zu übergeben, wobei er die Bedingung stellte, dass eine solche Übergabe nur in Anwesenheit von weiteren Personen vorgenommen werden könne (act. 1.5 Beilage 8). Anläss- lich der polizeilichen Einvernahme vom 6. August 2012 gab die Beschwerdeführe- rin alsdann zu Protokoll, sie sei damit einverstanden gewesen, als Y._____ ihr mitgeteilt habe, dass er seine persönlichen Gegenstände abholen möchte. Nach- dem allerdings ein an Y._____ gerichtetes Schreiben von diesem weder schriftlich noch mündlich innerhalb der vorgeschriebenen Frist beantwortet worden sei, habe sie viele seiner Gegenstände entsorgt; bis zum Ablauf dieser Frist habe sie jedoch alle Gegenstände bei sich aufbewahrt (act. 3.13, S. 1 f.). Somit hat die Beschwer- deführerin entgegen ihrer Darstellung in der Beschwerdeschrift, wonach sie stets verneint habe, persönliche Gegenstände von Y._____ zu besitzen, im Rahmen der Ermittlungen gleich mehrmals – sowohl schriftlich als auch anlässlich der poli- zeilichen Einvernahme mündlich – bestätigt, dass sich nach wie vor persönliche Gegenstände ihres Ex-Manns in ihrem Haus befänden. Diese konkreten Anhalts- punkte erlauben mithin ohne Weiteres eine vorläufige Subsumtion unter den Straf- tatbestand der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB. Der hinreichende Tatver- dacht, d.h. die Annahme, es sei eine Straftat begangen worden und eine bestimm- te Person sei die Täterin, liegt damit entgegen der Auffassung der Beschwerde- führerin vor (vgl. Jonas Weber, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 7 zu Art. 197 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 6 zu Art. 197 StPO). Das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach Aussage gegen Aussage stehe, erweist sich insoweit als nicht zutreffend. Aufgrund der ge- samten Aktenlage ist die Staatsanwaltschaft somit zu Recht von einem hinrei- chenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO ausgegangen. Die- ser Umstand wird dadurch verdeutlicht, dass sich unter den beschlagnahmten Gegenständen mitunter auch solche – die Ukulele, die Kopie der Geburtsurkunde und der Schriftenverkehr mit der Bank (Nr. 5, 8 und 12 des Sicherstellungsproto- kolls vom 26. Juni 2013, act. 1.11) – befinden, welche unbestrittenermassen Ei- gentum von Y._____ darstellen. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang auch der Einwand der Beschwerdeführerin, der Anspruch des Strafantragstellers auf die inventarisierten Gegenstände sei nicht belegt. Wie die Staatsanwaltschaft zutref- fend ausgeführt hat, ist über die Streitfrage, wer Eigentümer der fraglichen Ge- genstände ist, nicht bereits im Rahmen der Beschlagnahme zu entscheiden.

Seite 12 — 15 b. Zwangsmassnahmen können sodann nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Damit wird das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV konkretisiert. Stehen mildere Mittel zur Verfügung, müssen grundsätzlich zuerst diese milderen Massnahmen ergriffen werden (Hug, a.a.O., N 17 zu Art. 197 StPO). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stand der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall jedoch keine mildere Mass- nahme als die angeordnete Beschlagnahme zur Verfügung. Der im Recht liegen- den Korrespondenz (act. 1.5 Beilagen 1-14) ist nämlich zu entnehmen, dass es den Parteien über mehrere Monate hinweg nicht gelungen ist, eine für beide Sei- ten akzeptable Lösung bzw. einen Termin für die Übergabe der zur Diskussion stehenden Gegenstände zu finden. Wie der zahlreichen Korrespondenz entnom- men werden kann (vgl. act. 1.5 Beilagen 1-14), ist dieser Umstand massgeblich auch auf das Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen, welche eine Übergabe der persönlichen Gegenstände von Y._____ stets von einer gleichzeiti- gen Bezahlung einer ihr angeblich zustehenden Darlehensforderung abhängig gemacht hat und konsequent jedwelchen persönlichen Kontakt mit Y._____ ver- meiden wollte, was einer raschen Lösungsfindung ebenfalls nicht zuträglich war. Angesichts der langwierigen und ergebnislosen Vorgeschichte sowie der man- gelnden Bereitschaft der Beschwerdeführerin, Y._____ in der vorliegenden Streit- sache entgegenzukommen, zielt ihre Rüge, wonach die Angelegenheit mit einem einfachen Herausgabebefehl leicht zu bereinigen gewesen wäre, ins Leere. Zu- dem hätte in einem derartigen Fall in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft durchaus die Gefahr bestanden, dass die Beschwerdeführerin – wie sie dies be- reits zu einem früheren Zeitpunkt getan hatte (vgl. act. 1.5 Beilage 2; act. 3.13 S.

2) – weitere Gegenstände von Y._____ entsorgt hätte. Insofern war die angeord- nete Beschlagnahme auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden. c. Was alsdann die Proportionalität der vorliegendenfalls angeordneten Haus- durchsuchung anbelangt, so ist auf die entsprechenden Rügen mangels Vorliegen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. E. 2.a hiervor). Selbst wenn auf die hiergegen vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin ein- zutreten wäre, erwiesen sie sich als unbegründet. Zwar trifft es zu, dass – selbst wenn die Wahrheit sich nur mit Hilfe von Zwangsmassnahmen ermitteln lässt – von einem Grundrechteingriff abgesehen werden muss, wenn Eingriffszweck und Eingriffswirkung nicht in einer vernünftigen Relation stehen (Hug, a.a.O., N 20 zu Art. 197 StPO mit Hinweis auf BGE 134 I 214 E. 5.7 S. 218 und 133 I 77 E. 4.1 S. 81). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat dies jedoch nicht zur

Seite 13 — 15 Folge, dass bei jedem vermeintlich geringfügigen Delikt von Zwangsmassnahmen abgesehen werden muss. Aufgrund der gesetzlichen Konzeption scheint der Ge- setzgeber hierbei vielmehr an schwere Grundrechtseingriffe bzw. schwere Eingrif- fe in die persönliche Integrität der von der jeweiligen Zwangsmassnahme betroffe- nen Person gedacht zu haben. Entsprechend sieht das Gesetz denn auch vor, dass bei einer Übertretung keine Haft angeordnet (Art. 221 Abs. 1 StPO) oder bei vielen Vergehen keine verdeckte Ermittlung durchgeführt werden kann, selbst wenn damit die Möglichkeit entfällt, eine strafbare Handlung nachzuweisen (Hug, a.a.O., N 20 zu Art. 197 StPO; Weber, a.a.O., N 12 zu Art. 197 StPO). Diese Zwangsmassnahmen wiegen sowohl aufgrund ihrer Eingriffsintensität als auch ihrer zeitlichen Dauer viel schwerer als eine Hausdurchsuchung mit anschliessen- der Beschlagnahme. Im Übrigen ist der Staatsanwaltschaft auch darin beizupflich- ten, dass die Tat den Bagatellcharakter verlieren kann, wenn – wie dies vorliegend der Fall ist – die Gebrauchsentwendung oder Beseitigung der betreffenden Ge- genstände wie Werkzeuge und Arbeitskleidung andauernd erfolgt und diese vom Berechtigten benötigt werden (Philippe Weissenberger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 29 zu Art. 141 StGB). Wie die Staatsanwaltschaft ebenfalls zutreffend in Erwägung gezogen hat, sind vor diesem Hintergrund die Strafverfolgungsinteressen und damit die Ge- währleistung eines allfälligen späteren Anspruchs höher zu gewichten als die pri- vaten Interessen der Beschwerdeführerin. Auch insoweit ist der entsprechenden Rüge kein Erfolg beschieden. d. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Beschlagnahme in jeder Hinsicht als rechtens. Dies hat die Abweisung der Beschwerde zur Folge, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren (VGS; BR 350.210) beträgt der Gebührenrahmen in Beschwerdeverfahren Fr. 1‘000.-- bis Fr. 5‘000.--. Im vorliegenden Fall erscheint eine Gebühr von Fr. 1‘500.-- als angemes- sen. Die ausseramtliche Entschädigung von Y._____ richtet sich nach Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO. Da dessen anwaltlicher Auf- wand im vorliegenden Fall nicht mittels Kostennote ausgewiesen worden ist, ist die entsprechende Entschädigung nach Ermessen festzulegen (vgl. Entscheid der II. Strafkammer SK2 11 44 vom 18. April 2012, E. 4). Angesichts der sich stellen- den Sach- und Rechtsfragen sowie der hiezu verfassten Rechtsschrift erscheint

Seite 14 — 15 eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1‘000.-- einschliesslich Spesen und Mehr- wertsteuer als angemessen.

Seite 15 — 15 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.-- gehen zu Lasten von X._____, welche Y._____ überdies ausseramtlich mit Fr. 1‘000.-- (inkl. Spesen und MWSt) zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsge- setzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesge- richt geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwer- delegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Be- schwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: